Begriff des Betriebes im Falle einer Massenentlassung
Begriff des Betriebes im Falle einer Massenentlassung
Begriff des Betriebes im Falle einer Massenentlassung
Das Bundesgericht untersuchte die Frage, ob die Postfiliale von U. eine Tochtergesellschaft der Einheit "PostAuto-Netz" als eine Niederlassung im Sinne von Art. 335d OR zu qualifizieren ist und kam aufgrund einer historischen und teleologischen Auslegung zum Schluss, dass jedes Postamt - das eine Filiale ist - ein "Betrieb" im Sinne von Art. 335d OR darstellt. Die Postfiliale sei eine betriebliche Einheit mit organisierter Struktur, die mit Personal, materiellen und immateriellen Mitteln ausgestattet ist, die es ermöglichen, die Arbeitsziele zu erreichen. Sie geniesst eine gewisse Autonomie und strukturelle Unabhängigkeit, ohne dass diese Autonomie auch finanziell, wirtschaftlich, administrativ oder rechtlich sein muss oder die Kompetenz erfordert, allein über eine Massenentlassung zu entscheiden (E. 5.6 und 5.7).
Art. 335d OR sehe zudem nicht vor, dass Kündigungen in getrennten, aber nahe gelegenen Betrieben zusammengezählt werden sollten. Das Kantonsgericht habe daher zu Recht festgestellt, dass die Postfiliale von U. eine Niederlassung i.S.v. Art. 335d OR feststellt.
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