Auslegung einer Übereinkunft betreffend Betriebsleitungsnachfolge
Auslegung einer Übereinkunft betreffend Betriebsleitungsnachfolge
Auslegung einer Übereinkunft betreffend Betriebsleitungsnachfolge
Der Arbeitnehmer A. und seine Arbeitgeberin, die B. AG, kamen überein, einen Nachfolger für die Betriebsleitung zu suchen. Nachdem die B. AG die Betriebsleitung an die neue Betriebsleiterin übergeben hatte, kündigte sie A. und stellte ihn per sofort frei. A. stellte sich auf den Standpunkt, dass ab Übergabe der Betriebsleitung ein befristetes und damit nicht kündbares Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die erste Instanz schützte daher sein Klagebegehren. Das Obergericht kam zum Schluss, dass sich die Parteien mit der Übereinkunft betreffend die Betriebsnachfolge nicht über eine Anpassung der Beendigungsmodalitäten geeinigt hatten, weshalb die ursprünglichen Kündigungsmöglichkeiten anzuwenden waren (Sachverhalt).
Das Bundesgericht sah die Beschwerde des A. als begründet an. Die Vorinstanz zitierte im Zusammenhang mit den Kündigungsmodalitäten die Aussage des Geschäftsführers der B. AG, wonach es Usanz sei, dass auch nach einer Betriebsübergabe der abtretende Betriebsleiter "bis zu seiner Pensionierung" mit anderem Aufgabenkatalog angestellt bleibe bzw. es "Usus ist, dass man 30 Jahre zusammenarbeite, gut auskomme, den Nachfolger unterstütze und sich mit 65 verabschiede" (E...
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