Ausländische Hausangestellte nicht diskriminiert
Ausländische Hausangestellte nicht diskriminiert
Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht
Ausländische Hausangestellte nicht diskriminiert
Weil A. bei einer Beamtin der ständigen Vertretung Mexikos in der Schweiz als Hausangestellte arbeitete, wurde ihr Arbeitsverhältnis durch Bundesrecht reguliert (SR 192.126). Dementsprechend konnte sie ihre Lohnforderung sich nicht auf den kantonalen GAV stützen. Das Bundesgericht rechnete zudem vor, dass bei Berücksichtigung von Kost und Logis sowie steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Privilegien, von denen A. profitierte, kein sehr grosser Unterschied mehr zum kantonalen Mindestlohn besteht. Jedenfalls findet das Rechtsgleichheitsgebot am Föderalismus eine seiner Grenzen.
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