Arbeitsvertragliche Qualifikation eines Ausbildungsvertrages
Arbeitsvertragliche Qualifikation eines Ausbildungsvertrages
Arbeitsvertragliche Qualifikation eines Ausbildungsvertrages
Die Beschwerdegegnerin B. hatte mit der Beschwerdeführerin A. einen «Ausbildungsvertrag» abgeschlossen, der einen viersemestrigen Kursbesuch in der von A. betriebenen Coiffeurschule vorsah. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt qualifizierte den Vertrag zwischen den Parteien als Arbeitsvertrag und sprach der B. (Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren) Lohn für die Tätigkeit einer Aushilfe zu. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Berufung der A. (Beklagte) ab und verwarf u.a. die Rügen der Beklagten gegen die Vertragsqualifikation der ersten Instanz.
Das Bundesgericht schützte die Ansicht der Vorinstanz, wonach schon der schriftliche «Ausbildungsvertrag» wesentliche Elemente eines Arbeitsvertrages enthielt. Darin war u.a. vorgesehen, dass die Beschwerdegegnerin jede Abwesenheit oder Verspätung sofort und den Ferienbezug drei Monate im Voraus zu melden hat und sie im Sommer höchstens drei Wochen sowie vor Feiertagen keine Ferien beziehen darf. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wurden der B. keine theoretischen Kenntnisse vermittelt. Sie bediente vielmehr regelmässig und in beachtlichem Umfang Kunden selbstständig; verrichtete in ihrer...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.