Arbeitsplatz ohne natürliche Beleuchtung braucht nicht zwingend ein Kontaktfenster
Arbeitsplatz ohne natürliche Beleuchtung braucht nicht zwingend ein Kontaktfenster
Arbeitsplatz ohne natürliche Beleuchtung braucht nicht zwingend ein Kontaktfenster
Für die Küche im Untergeschoss eines Restaurants ohne Fenster ersuchte A. um eine Ausnahmebewilligung für einen ständigen Arbeitsplatz ohne Sicht ins Freie. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA SO) wies das Gesuch ab und teilte A. mit, sie habe ein Kontaktfenster einzubauen, wobei ein Böschungswinkel von maximal 45 Grad akzeptiert werde, sofern der entstehende Lichthof eine Absturzsicherung erhalte. Zudem sei das Kontaktfenster als Notausstieg auszubilden (Sachverhalt).
Das Bundesgericht rief in Erinnerung, dass Art. 15 ArGV 3 vorsehe, dass Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb von Gebäuden entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstliche beleuchtet sein müssen. In den Arbeitsräumen soll Tageslicht vorhanden sein sowie eine künstliche Beleuchtung, die der Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse gewährleistet. Räume ohne natürliche Beleuchtung dürfen nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist. Ausserdem muss gemäss Art. 24 Abs....
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