Arbeitnehmer fordert Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes, und wird entlassen
Arbeitnehmer fordert Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes, und wird entlassen
Arbeitnehmer fordert Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes, und wird entlassen
B. war als Direktionsassistent bei der A. AG angestellt, die unter anderem das Dancing C. betreibt. An einem Treffen mit dem Personal und den Mitgliedern der Geschäftsleitung des C. kam es zwischen B. und D., dem Sicherheitsmitarbeiter/Barkeeper des C., zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung. Die Verantwortlichen der A. AG bestritten den körperlichen Teil. Die Staatsanwältinschaft stellte das Verfahren mangels Beweisen ein. B. erhob aus wirtschaftlichen Gründen keine Einsparche. B. war zwischenzeitlich voll und später teilweise arbeitsunfähig. B. forderte die A. AG auf, wegen der Auseinandersetzung Massnahmen für seine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu treffen. Daraufhin kündigte die A. AG dem B. und begründete die Kündigung mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die kantonalen Instanzen stellten eine körperliche Auseinandersetzung fest und bejahten das Recht auf Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes, weshalb die Kündigung missbräuchlich war, insbesondere weil der Kausalzusammenhang zwischen den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der Kündigung nicht erstellt war.
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