9%-Beteiligung an GmbH reicht für "höhere leitende Tätigkeit" und Nichtunterstellung unter das ArG
9%-Beteiligung an GmbH reicht für "höhere leitende Tätigkeit" und Nichtunterstellung unter das ArG
9%-Beteiligung an GmbH reicht für "höhere leitende Tätigkeit" und Nichtunterstellung unter das ArG
Die deutsche B. GmbH in Liq. bezweckte bis zu ihrer Liquidation den Handel mit Finanzinstrumenten. A. war Mitgründer und Anteilshaber der B GmbH und Angestellter bei der Schweizer Zweigniederlassung. Umstritten waren die Entschädigung für Überstunden und Überzeit sowie für nicht bezogene Ferien (Sachverhalt).
Leitende Angestellte haben ohne ausdrückliche Regelung der Arbeitszeit deshalb nur dann einen Anspruch auf Überstundenentschädigung, wenn ihnen zusätzliche Aufgaben über die vertraglich vereinbarten Pflichten hinaus übertragen werden oder wenn die ganze Belegschaft während längerer Zeit in wesentlichem Umfang Überstunden leistet. Der Sinn liegt darin, dass Arbeitnehmer, die eine solch besondere Stellung im Betriebe einnehmen, keines öffentlichrechtlichen Schutzes bedürfen und für den Arbeitgeber vor allem in zeitlicher Hinsicht frei verfügbar sein sollten. Der rechtlichen Würdigung ist dabei die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen (E. 4.1).
Während Überstunden von der vereinbarten Arbeitszeitregelung abhängen, indem sie die im Verhältnis zur Normalarbeitszeit geleistete Mehrarbeit darstellen, bezieht sich die Überzeit auf...
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