Weg zur Baustelle ist Arbeitszeit
Weg zur Baustelle ist Arbeitszeit
Jurisprudence
Kollektives Arbeitsrecht
Weg zur Baustelle ist Arbeitszeit
Art. 20 AVG bezweckt faire Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen, zumindest in den Branchen, auf die ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag Anwendung findet. Der GAV Personalverleih enthält als Kollisionsnorm den Grundsatz, dass Bestimmungen anderer allgemeinverbindlich erklärter GAV Vorrang haben. Im vorliegenden Fall sieht der GAV "Electricité" vor, dass die Reisezeit zur Einsatzbaustelle, die die Reisezeit zwischen seinem Wohnort und dem Einsatzbetrieb übersteigt, wie bei einem Festangestellten als Arbeitszeit zu betrachten und somit zu vergüten ist.
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