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Schaufenstereinrichtung fällt unter Baunebengewerbe

Schaufenstereinrichtung fällt unter Baunebengewerbe

Jurisprudence
Kollektives Arbeitsrecht

Schaufenstereinrichtung fällt unter Baunebengewerbe

Die A. GmbH verfolgt den Zweck, die Vermarktung, die Kreation, die Herstellung und die Installation von Dekorationselementen für die Kommunikation von Unternehmen zu übernehmen. Im Zusammenhang mit der (Neu-)Einrichtung von Schaufenstern war umstritten, ob die A. GmbH unter Baunebengewerbe fällt und vom entsprechenden GAV erfasst wird (Sachverhalt).

Das Bundesgericht rief in Erinnerung, dass konkret festgestellt werden muss, welche Tätigkeit das betreffende Unternehmen in der Regel ausübt, um festzustellen, ob ein Unternehmen dem betreffenden Wirtschaftszweig oder Beruf angehört und in den Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages fällt....

iusNet AR-SVR 21.10.2022

 

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