Schaufenstereinrichtung fällt unter Baunebengewerbe
Schaufenstereinrichtung fällt unter Baunebengewerbe
Jurisprudence
Kollektives Arbeitsrecht
Schaufenstereinrichtung fällt unter Baunebengewerbe
Die A. GmbH verfolgt den Zweck, die Vermarktung, die Kreation, die Herstellung und die Installation von Dekorationselementen für die Kommunikation von Unternehmen zu übernehmen. Im Zusammenhang mit der (Neu-)Einrichtung von Schaufenstern war umstritten, ob die A. GmbH unter Baunebengewerbe fällt und vom entsprechenden GAV erfasst wird (Sachverhalt).
Das Bundesgericht rief in Erinnerung, dass konkret festgestellt werden muss, welche Tätigkeit das betreffende Unternehmen in der Regel ausübt, um festzustellen, ob ein Unternehmen dem betreffenden Wirtschaftszweig oder Beruf angehört und in den Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages fällt....
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.