Verbleiberecht gemäss FZA bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
Verbleiberecht gemäss FZA bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
Verbleiberecht gemäss FZA bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
2C_134/2019
Nachdem die IV-Stelle das Gesuch eines portugiesischen Arbeitnehmers um die Ausrichtung einer IV-Rente ablehnte, verweigerte ihm das Amt für Migration des Kantons Luzern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 4 Anhang I des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sieht – unter Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 – vor, dass Arbeitnehmer ein Anrecht auf dem Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, wenn sie infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn und Gehaltsverhältnis aufgeben.
Vorliegend war streitig, was unter dem Begriff der «dauernden Arbeitsunfähigkeit» zu verstehen ist. Die Auslegung des Begriffs ergab, dass sich dieser nicht nur auf eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf bezieht, sondern auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Bereich umfasst. Das Bundesgericht verneint den Verbleibeanspruch, wenn keine gesundheitlichen Gründe den Wanderarbeitnehmer daran hindern, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Das FZA räume Wanderarbeitern kein allgemeines Verbleiberecht ein, wenn sie nicht mehr in ihrem angestammten Berufsfeld arbeiten können. Zu berücksichtigen sei weiter, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn sich jemand auf das Verbleiberecht berufen kann. Wäre dieser lediglich an eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit geknüpft, hätten Wanderarbeiter bei Verlust ihrer Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nach spätestens zwei Jahren einen Anspruch auf Sozialhilfe in der Schweiz, was nicht der Sinn der Arbeitnehmerfreizügigkeit sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Betroffenen abgewiesen.