Duty-free-Shops befriedigen nicht in erster Linie die Bedürfnisse der Reisenden
Duty-free-Shops befriedigen nicht in erster Linie die Bedürfnisse der Reisenden
Duty-free-Shops befriedigen nicht in erster Linie die Bedürfnisse der Reisenden
Das Bundesgericht hatte die Rechtsfrage zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall die Duty-free-Shops am Flughafen Genf vom grundsätzlich gelten Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot ausgenommen sind (Sachverhalt).
Gemäss klarem Wortlaut von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 ist das Angebot der Geschäfte zu beurteilen. Von diesem Grundsatz sei nicht abzuweichen, auch wenn Flughafenbeschäftige die Bedürfnisse der Reisenden befriedigen, weil sie von Reisenden frequentiert werden. Zweck der Norm sei es nicht, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sondern die Ausnahmen streng zu begrenzen. Daraus folgt, dass Flughafengeschäfte grundsätzlich nachts nicht geöffnet sein dürfen, es sei denn, dass das Warenangebot in erster Linie den Bedürfnissen der Reisenden entspricht (E. 4.5 f.).
Das Geschäftsmodell von Duty-free-Geschäften bestehe aber darin, in der Regel hoch besteuerte Waren zu verkaufen, und aus der vorbeikommenden Kundschaft einen Vorteil zu ziehen, die solche Waren zu günstigen Preisen erwerben möchte oder dazu verleitet wird. In diesem Sinne handle es sich sicherlich nicht um ein "Bedürfnis" der Reisenden. Veränderte Verbraucher:innengewohnheiten rechtfertigen für sich genommen...
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