24-Stunden-Betreuung: "Nur" Zweiparteienverhältnisse von ArG ausgenommen
24-Stunden-Betreuung: "Nur" Zweiparteienverhältnisse von ArG ausgenommen
24-Stunden-Betreuung: "Nur" Zweiparteienverhältnisse von ArG ausgenommen
Der VPOD Region Basel beschwerte sich bis vor Bundesgericht gegen eine Verfügung des WSU-Departements, wonach das Arbeitsgesetz auf Arbeitnehmerinnen, die von der A. AG für 24-Stunden-Betreuungen eingesetzt werden, keine Anwendung finde (Sachverhalt).
Der Schutz des Arbeitsgesetzes solle möglichst allen Arbeitnehmerinnen zukommen, was in Zweifelsfällen für eine Anwendbarkeit des ArG spreche. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des ArG und seiner Verordnungen ist in Dreiparteienverhältnissen ohne Weiteres möglich, bspw. unter Zuhilfenahme digitaler, webbasierter Zeiterfassungssysteme, weshalb der Zugang zum Privathaushalt nicht zwingend nötig sei. Daher falle der Schutz der Privatsphäre der Haushaltsinhaberin von vornherein weniger stark ins Gewicht. Ausserdem erfülle das Arbeitsergebnis im Dreiparteienverhältnis nicht nur die privaten Bedürfnisse der Haushaltsinhaberin, sondern bewirke auch die Erfüllung des Dienstleistungsvertrages zwischen der Betreuungsorganisation und der zu betreuenden Person, komme also - wirtschaftlich betrachtet - der Organisation zugute. Im Ergebnis zeigte sich, dass die Ausnahme vom Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g ArG auf...
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