24-Stunden-Betreuung kann nur dann Arbeit "in privaten Haushaltungen" sein, wenn das Vertrags- ein Zweiparteienverhältnis ist. Nur in diesen Fällen rechtfertigen die besondere Vertrauensbeziehung und der Schutz der Privatsphäre eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes.