Wenn Freigestellter (einvernehmlich) neue Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist antritt, hat er keinen Anspruch auf die Lohndifferenz
Wenn Freigestellter (einvernehmlich) neue Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist antritt, hat er keinen Anspruch auf die Lohndifferenz
Wenn Freigestellter (einvernehmlich) neue Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist antritt, hat er keinen Anspruch auf die Lohndifferenz
Das kantonale Arbeitsamt befreite A. "bis auf weiteres" von seiner Arbeitspflicht, wies ihn darauf hin, dass diese Massnahme keine Auswirkungen auf seine Besoldung habe, er sich allerdings zur Verfügung zu halten habe. A. teilte in der Folge mit, dass er vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle antreten werde, was das Amt akzeptierte (Sachverhalt).
Mit der Weisung des Arbeitgebers war eindeutig ausgeschlossen, dass sich A. während der Dauer des Dienstverhältnisses bei einem Dritten verpflichtete, und erst recht jegliche Verpflichtung zur Schadensminderung. Ob Art. 324 Abs. 2 OR allenfalls analog anzuwenden ist, musste deshalb nicht geklärt werden. Weil A. sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zahlreiche Schritte unternommen hatte, um eine Stelle zu finden, konnte der Arbeitgeber in gutem Glauben davon ausgehen, dass A. mit der Ankündigung, einen Vertrag zu unterzeichnen und eine neue Stelle anzutreten, kündigen wollte.
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