Staatshaftung im öffentlichen Personalrecht
Staatshaftung im öffentlichen Personalrecht
Staatshaftung im öffentlichen Personalrecht
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Zürich sollte die Nachfolge der Leiterin des Instituts antreten, für das er tätig war. Er wurde mehrfach in der Korrespondenz der Leiterin als ihren Nachfolger genannt. Im Zusammenhangt mit einem Skandal an der UZH fiel auch der Name des wissenschaftlichen Mitarbeiters, woraufhin die UZH davon absah, ihn als Leiter des Instituts zu ernennen. Sie beendigten im gegenseitigen Einvernehmen das Arbeitsverhältnis und der Mitarbeiter wurde sofort von der Arbeit freigestellt. Er verlangte daraufhin 750'000 CHF Schadenersatz zuzüglich Zinsen aufgrund der Nichtanstellung als Leiter des Instituts.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, mit der Begründung, dass der Leiterin des Instituts keine Entscheidungskompetenz im Hinblick auf die Anstellung des Mitarbeiters zukam und es auch keine Zusicherung gab im Hinblick auf die Stelle als Institutsleitung, ab.
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