Rektor entlässt Kantonsschullehrer ohne das rechtliche Gehör zu gewähren
Rektor entlässt Kantonsschullehrer ohne das rechtliche Gehör zu gewähren
Rektor entlässt Kantonsschullehrer ohne das rechtliche Gehör zu gewähren
Das angeblich zu hohe Anforderungsniveau des Unterrichts von Kantonsschullehrer A. führt zu einem Konflikt mit Rektor B. an der Kantonsschule U. Nach Querelen wie der Analyse von Heften der Schüler:innen durch die ETH, die kein zu hohes Anforderungsniveau ergab, und einer Administrativuntersuchung folgte die Kündigung durch Rektor B., ohne dass A. zum Schlussbericht der Administrativuntersuchung Stellung nehmen konnte. A. klagte auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung und darauf basierenden Schadenersatz und Genugtuung (Sachverhalt).
Die Vorinstanz sprach A. sechs Monatslöhne Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu und wies die weiteren Ansprüche ab. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil. Der Festsstellungsklage nach Art. 28a ZGB käme Beseitungsfunktion zu und A. mache nicht geltend, dass sich die Persönlichkeitsverletzung noch störend auswirkt. Die Vorinstanz kam ausserdem zum Schluss, dass die sporadischen Vorfälle nicht als Mobbing zu qualifizieren seien und sie nicht in einem adäquat kausalen Verhältnis zum Schaden von A. stehen würden. Daher verneinte sie auch eine Genugtuung. Gemäss...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.