Pflicht zur Wohnsitznahme und Beibehaltung des Wohnsitzes im Kanton
Pflicht zur Wohnsitznahme und Beibehaltung des Wohnsitzes im Kanton
Pflicht zur Wohnsitznahme und Beibehaltung des Wohnsitzes im Kanton
Die Sicherheitsdirektion Uri publizierte eine Stellenanzeige für "eine/n Chefin/Chef Bereitschafts- und Verkehrspolizei (100 %)". In der Stellenanzeige war die Wohnsitznahme im Kanton Uri genannt. Auf diese Anzeige gingen vierzehn Bewerbungen ein, sieben von ihnen wurden näher geprüft. Ein an sich sehr geeigneter Bewerber wurde in der Folge nicht berücksichtigt, da er nicht zu einer Wohnsitznahme im Kanton Uri bereit war. Stattdessen wurde der Beschwerdeführer im Oktober 2014 angestellt, welcher nach Stellenantritt den Wohnsitz vom Kanton Zürich in den Kanton Uri verlegte.
Drei Jahre später informierte der Beschwerdeführer den Arbeitgeber über seine Absicht, seinen Wohnsitz vom Kanton Uri in den Kanton Luzern zu verlegen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die Sicherheitsdirektion für ihn die Pflicht zur Wohnsitznahme im Kanton Uri bis zum 30. Juni 2018 an. Dagegen erhob er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Da die Wohnsitzpflicht bereits in der Stellenausschreibung festgehalten und in den Bewerbungsgesprächen angesprochen wurde und der Beschwerdeführer seine...
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