Nichtbewilligung der Ausübung bestimmter Aufgaben von Polizeiangehörigen (2C_613/2017)
Nichtbewilligung der Ausübung bestimmter Aufgaben von Polizeiangehörigen (2C_613/2017)
Nichtbewilligung der Ausübung bestimmter Aufgaben von Polizeiangehörigen (2C_613/2017)
Die Beschwerdeführerin war während sechs Jahren in einem Polizeicorps als Polizistin tätig. Ihre Leistungen wurden als ausgezeichnet bezeichnet. Im September 2014 wurde sie zu einer bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen à CHF 80 zu Amtsmissbrauchs verurteilt, weil sie im Rahmen eines Einsatzes einen Beteiligten zweimal ins Gesicht geschlagen hatte. Die Verfehlung wurde durch das Gericht als leicht bezeichnet. Ab Januar 2014 war die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Im September 2015 wurde ihr per Ende Dezember 2015 gekündigt. Auf der Internetseite des Polizeicorps wurde die Mitteilung aufgeschaltet, wonach das Ausscheiden der Mitarbeiterin nicht mit der erwähnten Strafuntersuchung zusammenhänge.
In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin von einem Gemeindeübergreifenden Polizeicorps ein Stellenangebot mit der Bitte um Bestätigung, dass sie trotz ihrer Verurteilung noch für Aufgaben der „police judiciaire“ befähigt ist. Die Beschwerdeführerin erbat unter nachträglicher Vorlage der Strafurteile unter Hinweis auf bestimmte Passagen darin, den Kommandanten der Kantonspolizei um eine derartige Bestätigung. Dieser hielt in...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.