Mobbing und Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin
Mobbing und Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin
Mobbing und Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin
Die Beschwerdeführerin (Arbeitnehmerin) arbeitete seit dem 1. Mai 2016 beim Bundesamt für Rüstung (armasuisse) (Arbeitgeberin/Beschwerdegegnerin). Bereits in der ersten Beurteilungsperiode 2017 stellte die Arbeitgeberin Mängel in den Arbeitsergebnissen und in der Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden fest. Das sich die Leistung in der Folge nur minimal verbesserte und die Zusammenarbeit mit den Arbeitskollegen als immer schwieriger erwies, sprach die Arbeitgeberin nach Mahnung im Mai 2019 die Kündigung aus. Aus Sicht der Beschwerdeführerin fand systematisches Mobbing statt, weshalb die Kündigungsverfügung aufzuheben sei oder sie stattdessen zu entschädigen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass eine Kündigung missbräuchlich ist, wenn sie aus bestimmten Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR aufgelistet sind, welchen das Bundespersonalrecht in Art. 6 Abs. 2 und Art. 34c Abs. 1 Bst. B BPG für anwendbar erklärt. Die Aufzählung ist nicht abschliessend und konkretisiert das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot (E. 5.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die Belastung des Betriebsklimas nicht unter lit. a von Art. 336 OR subsumiert werden kann,...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.