Keine Miteinberechnung der Vertrauensarbeitszeit-Zulage in die Abgangsentschädigung
Keine Miteinberechnung der Vertrauensarbeitszeit-Zulage in die Abgangsentschädigung
Keine Miteinberechnung der Vertrauensarbeitszeit-Zulage in die Abgangsentschädigung
Eine Abgangsentschädigung wird ausgerichtet, wenn die Chancen der arbeitnehmenden Person, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden, aufgrund ihrer Ausübung eines Monopolberufs oder einer spezialisierten Funktion, der Länge des Dienstverhältnisses oder ihres Alters verringert sind. Diese Entschädigung hat daher, anders als die in Art. 336a oder 337c Abs. 3 OR vorgesehene Entschädigung, keinen präventiven oder pönalen Charakter (E. 2.1). Die Berechnung der Abgangsentschädigung gemäss Art. 79 Abs. 5 BPV richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit der Entschädigung von der angestellten Person bezogen wurden. Ausgenommen davon ist die Leistungsprämie.
Gemäss Bundesgericht legt der Wortlaut von Art. 79 Abs. 5 BPV nicht den Schluss nahe, die VAZ-Zulage sei auch bei der Berechnung der Abgangsentschädigung miteinzubeziehen. Die Abgangsentschädigung wird somit nicht auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Bruttogehalts bzw. des "vollen" Lohns samt Lohnbestandteilen und -zulagen ermittelt, sondern auf Grundlage des versicherbaren Lohns (E. 2.4). Um als Bestandteil des versicherbaren Lohns zu gelten,...
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