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Keine Lohnfortzahlung bei Verweigerung der Mitwirkung

Keine Lohnfortzahlung bei Verweigerung der Mitwirkung

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht

Keine Lohnfortzahlung bei Verweigerung der Mitwirkung

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkung verweigerte hätte und es auch keine triftigen Gründe gäbe, die diese Verweigerung zu rechtfertigen vermöge. Auch das Verhältnismässigkeitsprinzip sei nicht verletzt worden, da sich die Arbeitgeberin 15 Monate bemüht habe, die Situation des Beschwerdeführers abzuklären. Zudem sei die Einstellung der Lohnfortzahlung als vorübergehende Massnahme ausgestaltet gewesen.

iusNet AR-SVR 26.07.2024

 

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