Kündigung wegen unterlassener Rücksprache mit zuständigen internen Stellen (8C_562/2017)
Kündigung wegen unterlassener Rücksprache mit zuständigen internen Stellen (8C_562/2017)
Kündigung wegen unterlassener Rücksprache mit zuständigen internen Stellen (8C_562/2017)
Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses des an der ETH tätigen Beschwerdeführers. Ihm war sechs Monate nach einer ersten Abmahnung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs gekündigt worden. Während der Kündigungsfrist wurde er freigestellt.
Gemäss Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer unter anderem während des Dienstverhältnisses mehrfach E-Mails an einen grösseren Adressatenkreis verschickt. Er war daraufhin von der Arbeitgeberin einerseits mehrfach aufgefordert und andererseits auch einmal formell ermahnt worden, für dienstliche Anliegen den Dienstweg einzuhalten und diese zunächst mit seinem Vorgesetzten zu besprechen. Trotz diesen Aufforderungen reichte der Beschwerdeführer in der Folge gegen zwei Arbeitskollegen wegen eines Facebook-Posts Strafanzeige ein. Vor dieser Anzeige hatte er weder mit seinem Vorgesetzten, noch mit den betroffenen Arbeitskollegen und auch nicht mit der intern für Strafanzeigen zuständigen Stelle Rücksprache genommen. (E. 4.1)
Das Bundesgericht hält die Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht für offensichtlich...
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