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Kündigung einer vulnerablen Person nicht missbräuchlich

Kündigung einer vulnerablen Person nicht missbräuchlich

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht

Kündigung einer vulnerablen Person nicht missbräuchlich

A. war beim Réseau hospitalier neuchâtelois (RHNe) angestellt. Sie war als vulnerable Person während der Pandemie besonders schutzbedürftig. Das RHNe versuchte, für A. eine den Umständen und den Ressourcen angepasste Tätigkeit zu finden. A. war dann mehrere Male arbeitsunfähig, weshalb das RHNe ihr schliesslich kündigen musste. Die kantonalen Gerichte erachteten die Kündigung als rechtmässig (Sachverhalt).

Bei der Entlassung von A. wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Entlassung war auch nicht willkürlich oder unverhältnismässig. A. konnte zudem nicht belegen, dass die Kündigung missbräuchlich war. A. war über zehn Monate arbeitsunfähig, was zu organistorischen Schwierigkeiten führte, und die RHNe hätte früher kündigen können, wartete aber geduldig zu und versuchte über eine lange Zeit, eine Lösung zu finden (E. 5-9).

iusNet AR-SVR 19.06.2023

 

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