Freistellung verletzte Persönlichkeit nicht
Freistellung verletzte Persönlichkeit nicht
Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Freistellung verletzte Persönlichkeit nicht
A. wurde die Kündigung in Aussicht gestellt und freigestellt. A. wehrte sich dagegen (Sachverhalt).
Die Freistellung stellte keine Persönlichkeitsverletzung dar, weshalb das Rechtsschutzinteresse im Rechtsmittelverfahren entfiel. Das Bundesgericht erkannte darin keine Bundesrechtsverletzung (E. 6-8).
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