Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Aufgrund von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV haben Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Der Begriff der gleichwertigen Arbeit umfasst nicht bloss ähnliche, das heisst gleichartige Arbeiten, sondern bezieht sich darüber hinaus in Zusammenhang mit indirekten Lohndiskriminierungen auch auf Arbeiten unterschiedlicher Natur. Geschlechtsdiskriminierend können nur Lohnunterschiede zwischen typisch männlichen und typisch weiblichen oder zwischen geschlechtstypischen und geschlechtsneutralen Funktionen sein, nicht aber Differenzen zwischen zwei typisch weiblichen Funktionen (E. 6.4).
Die geschlechtsspezifische Identifizierung der benachteiligten Funktion ist Tatbestandsvoraussetzung, damit eine indirekte Geschlechtsdiskriminierung in Frage kommt. Ein Vergleich von Kindergartenlehrpersonen mit Primarlehrpersonen unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 3 BV entfällt daher, weil sich der Frauenanteil beim Beruf der Primarlehrpersonen signifikant über 70% bewegt, womit kein Anlass besteht, die Einstufung als typischer Frauenberuf zu hinterfragen (E. 7.4.2).
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.