Öffentlich Bediensteter macht 1'507.18 Überstunden geltend, und erhält Recht
Öffentlich Bediensteter macht 1'507.18 Überstunden geltend, und erhält Recht
Öffentlich Bediensteter macht 1'507.18 Überstunden geltend, und erhält Recht
Der interkommunale Verband der Kläranlagen A. kündigte seinem langjährigen Arbeitnehmer B. Dieser verlangte die Auszahlung von 1'507.18 Überstunden und schätzte den Betrag auf Fr. 77'202.25. Der Verband A. sprach B. "wohlwollend" eine Entschädigung zu in Höhe von Fr. 18'513.-. Der Staatsrat des Kantons Wallis hiess die Beschwerde von B. teilweise gut und erhöhte den geschuldeten Betrag auf Fr. 31'252.75. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde von B. gut und erhöhte den Betrag auf Fr. 42'121.45. Die Angelegenheit war nun vom Bundesgericht zu beurteilen (Sachverhalt).
Das öffentliche Dienstverhältnis war durch das Statud des Gemeindepersonals der Gemeinde D. reguliert. Die Regeln des OR kamen subsidiär zur Anwendung, wenn Regelungslücken bestehen und die Anwendung vorgesehen ist. Dementsprechend kam Art. 321c OR als ergänzendes kommunales Recht zur Anwendung (E. 3).
Der Verband A. machte eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes und von Art. 321c OR geltend. Die Vorinstanz stellte fest, dass vereinbarte Rotationsbetriebsdienst an den Wochenenden nicht in der regulären Arbeitszeit von 42 Stunden enthalten war und dass es sich dabei um vom Arbeitgeber angeordnete...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.