iusNet

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Arbeitsrecht > Kommentierung > Kanton > Öffentliches Personalrecht > Das Neubeurteilungsverfahren Bei Personalrechtlichen Anordnungen

Das Neubeurteilungsverfahren bei personalrechtlichen Anordnungen

Das Neubeurteilungsverfahren bei personalrechtlichen Anordnungen

Éclairages
Öffentliches Personalrecht

Das Neubeurteilungsverfahren bei personalrechtlichen Anordnungen

Ausgangslage und bisherige Praxis der Neubeurteilung in personalrechtlichen Verfahren der Gemeinden

Mit der Totalrevision des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) per 1. Januar 2018 wurde für die Gemeinden des Kantons Zürich die Möglichkeit erweitert, innerhalb der Gemeindeorganisation Aufgaben zur selbständigen Erledigung von übergeordneten an untergeordnete Instanzen zu delegieren. Gleichzeitig wurde das Rechtsmittel der Neubeurteilung geschaffen. Erlässt eine untergeordnete Instanz gestützt auf die Kompetenzdelegation eine Anordnung, so kann die betroffene Person innert 30 Tagen eine Neubeurteilung durch die überbergordnete (delegierende) Verwaltungsinstanz verlangen. Diese verfügt über die volle Kognition zur Beurteilung der Anordnung auf der Grundlage des Sachverhalts und der Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung und kann den Entscheid grundsätzlich auch vollständig aufheben und neu entscheiden (§ 170 ff. GG). Dementsprechend kommt der Neubeurteilung aufschiebende Wirkung zu (§ 171 Abs. 2 GG), was dazu führt, dass die Anordnung für die Dauer des Fristenlaufs und des Neubeurteilungsverfahrens nicht wirksam wird.

§ 171 GG schliesst die aufschiebende Wirkung der Neubeurteilung für bestimmte Streitgegenstände nicht aus und sieht auch nicht ausdrücklich vor, dass die anordnende oder die für die Neubeurteilung zuständige Behörde die aufschiebende Wirkung entziehen darf. Für Verfahren, in denen ein besonderes Interesse an einer möglichst raschen Erledigung besteht, wird in kantonalen Sachgesetzen die Neubeurteilung direkt ausgeschlossen. Dies ist insbesondere bei Entscheiden über Baugesuche, bei Veranlagungsentscheiden über Grundsteuern oder bei Entscheiden im öffentlichen Beschaffungswesen der Fall.

Sinn und Zweck personalrechtlicher Massnahmen ist, dass sie ihre Wirkung sofort entfalten und das Verfahren rasch erledigt wird. Im Falle von Kündigungen und personalrechtlichen Massnahmen sind insbesondere auch die Unzumutbarkeit der Fortführung...

iusNet AR-SVR 23.08.2024

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.