iusNet

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Arbeitsrecht > Kommentierung > Bund > Allgemeines Sozialversicherungsrecht Atsg > Pensionskasse Büsst Unterlassene Berufliche Iv Wiedereingliederung

Pensionskasse büsst unterlassene berufliche IV-Wiedereingliederung

Pensionskasse büsst unterlassene berufliche IV-Wiedereingliederung

Éclairages
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)

I. Sachverhalt

Der Versicherte (Beschwerdegegner) mit Jahrgang 1957 bezog wegen eines HWS-Distorsionstraumas seit 1. September 1994 eine ganze IV-Rente der Invalidenversicherung. Zusätzlich entrichtete die Pensionskasse (Beschwerdeführerin) ebenfalls eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Im Jahr 2015 leitete die IV-Stelle gestützt auf die Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a ein Revisionsverfahren ein. Nach medizinischen Abklärungen verfügte sie rückwirkend per Dezember 2011 die Rentenaufhebung und Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen. In der Folge stellte auch die Pensionskasse die Rente aus beruflicher Vorsorge ein.

Gegen die Leistungseinstellung der IV gelangte der Versicherte ans Kantonsgericht. Dieses hiess seine Beschwerde mit Urteil vom 26. Juni 2018 gut, wies den Fall an die IV zurück und ordnete weitere Abklärungen an: Die IV müsse die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und den IV-Grad nochmals prüfen. Zudem müsse die IV vor einer allfälligen Rentenaufhebung i.S.v. Art. 88 Abs. 2 IVV Eingliederungsmassnahmen prüfen und durchführen, oder aber im Fall eines Verweises auf die Selbsteingliederung diesen begründen.

Statt dieser nochmaligen Prüfung erliess die IV am 25. September 2018 einen neuen Vorbescheid. Darin teilte sie dem unterdessen 61-jährigen Versicherten mit, sie zahle die Rente weiter: Die IV gehe aufgrund des Alters des Versicherten (nota bene: nach 24 Jahren Rentenbezug) von einer Unverwertbarkeit des wiedergewonnenen Leistungspotenzials aus. Daher veranlasste die IV weder weitere medizinische Abklärungen noch berufliche Eingliederungsmassnahmen. Stattdessen rechnete sie dem Versicherten weiterhin eine vollständige Erwerbsunfähigkeit an und bestätigte den weiteren Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 legte sie die Rentenleistungen entsprechend fest.

...

iusNet AR-SVR 10.06.2021

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.