Fehlbarer Kantonsschullehrer
Fehlbarer Kantonsschullehrer
Fehlbarer Kantonsschullehrer
Ein Kantonsschullehrer wurde zuerst wegen unprofessionellen Verhaltens schriftlich ermahnt. Als das nichts nützte wurde er zu einem Gespräch mit dem Rektor zitiert. Daraufhin wurde im ordentlich gekündigt mit gleichzeitiger Freistellung. Der fehlbare Lehrer verlangte vor Gericht die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kündigung sowie eine Entschädigung.
Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz: Zwar gälte die Meinungsäusserungsfreiheit auch für Personen in öffentlichen Dienstverhältnissen, doch bei politischen Betätigungen und Kritik, sei dies öffentlich oder privat, gebiete die Treuepflicht eine gewisse Zurückhaltung, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Zudem sei bei seinen fraglichen öffentlichen Auftritten keine Trennung von seiner Funktion als Lehrer und ihm als Privatperson erkennbar gewesen. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
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