Vernehmlassung i.S. Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft
Vernehmlassung i.S. Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft
Vernehmlassung i.S. Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft
Für Hausangestellte in Privathaushalten gilt seit dem 1. Januar 2011 die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft). Mit Einführung dieser Verordnung hatte der Bundesrat - zum ersten Mal seit Implementation der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr - zum Mittel der Festlegung eines Mindestlohnes gegriffen.
Artikel 360a OR sieht vor, dass die zuständige Behörde einen NAV mit Mindestlöhnen erlassen kann, wenn innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden. Diese Mindestlöhne gelten für die ganze Branche und können nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Allerdings ist die Massnahme befristet und kann gemäss Gesetz (Art. 360a Abs. 1 und 3 OR) nur auf Antrag der tripartiten Kommission des Bundes im Rahmender flankierenden Massnahmen verlängert werden.
Gemäss erläuterndem Bericht zur Vernehmlassung überprüften die kantonalen TPK die Lohn- und Arbeitsbedingungen von rund 1‘200 Angestellten in privaten Haushalten (Jahre 2016-2018). In dieser...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.