Keine Lohnfortzahlung bei Verweigerung der Mitwirkung
Die Armee (Arbeitgeberin und Beschwerdegegnerin) ermahnte den Beschwerdeführer und forderte ihn mehrmals auf, Arztzeugnisse einzureichen und die Formulare "Ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil" und "Entbindung von der Schweigepflicht" ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren, um seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Sie verweigerte schlussendlich ihre Lohnfortzahlung, weil er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen würde.
Ergänzungleistungsberechnung und berufliche Vorsorge
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen wurde abgewiesen, weil sein Vermögen zu hoch war. Er machte geltende, dass dies nur zutreffe, wenn er die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge beziehen könne, jedoch verfüge er noch nicht über die fragliche Summe.