Ein IV-Rentner ersuchte um Vergütung von Krankheitskosten für seine Pflege. Sein Begehren wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, für den von der Ehefrau des EL-Bezügers geleisteten Aufwand an Pflege und Betreuung falle eine Kostenvergütung nicht in Betracht, weil die Ehefrau in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen gewesen sei und sie durch die Pflege und Betreuung keine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten habe. Das Versicherungsgericht hiess seine Beschwerde gut, woraufhin die SVA SG den Fall ans Bundesgericht weiterzog.