Mit der COVID-19-Verordnung Berufliche Vorsorge, welche am 26. März 2020 in Kraft trat, können die Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus verwendet werden.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, ob in einem Scheidungsverfahren Art. 124 ZGB auch dann anwendbar ist, wenn ein definitiver Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente noch aussteht und deshalb (noch) keine Rente bezogen wird.
Ausserordentlichen Sitzung des Bundesrates vom 25. März 2020 (COVID-19-Verordnung)
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus sind am 25. März vom Bundesrat weitere Massnahmen beschlossen worden. Der Bundesrat hat dazu zwei Verordnungen erlassen, die sogenannte COVID-19-Verordnung Stellenmeldepflicht sowie die COVID-19-Verordnung Berufliche Vorsorge.
Zurzeit laufen mehrere Vernehmlassungen, die bis im März bzw. bis im Mai befristet sind: Zwei Vernehmlassungen zu Reformen in der beruflichen Vorsorge, eine weitere Vernehmlassung zu Änderungen in Verordnungen der Krankenversicherung sowie der Unfallversicherung (KVV, VKL und UVV) und noch eine Vernehmlassung zur Änderung in der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV1).
Externe Versicherungsmöglichkeit für gekündigte, über 58-jährige Versicherte / Possibilité d’assurance externe pour les assurés licenciés de plus de 58 ans