Wegen diverser Arztfehler bei einem Kaiserschnitt musste der Beschwerdeführerin die Gebärmutter entfernt werden. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob die postpartale Teilnekrose des Uterus und die dadurch notwendig gewordene Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zurückzuführen war.