Weil die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht keine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit vorlegte, verneinte dieses seine sachliche Zuständigkeit zu Recht.
Die Forderungen aus Art. 341 OR sind nicht schiedsfähig. Die Unterschiede zwischen der internen und der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ergeben sich aus der unterschiedlichen Umschreibung des Begriffs.