Weil die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht keine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit vorlegte, verneinte dieses seine sachliche Zuständigkeit zu Recht.
Die Mitteilung des Fussballtrainers, dass Trainings erst wieder nach einer persönlichen Besprechung mit dem Sportchef durchgeführt werden, stellt unter Betrachtung der Gesamtumstände noch keine Arbeitsverweigerung dar.