In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass eine Rückgriffsforderung gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG zu verzinsen ist.
Auf dem von der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung an die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstattenden Betrag ist kein Verzugszins geschuldet (Art. 26 Abs. 4 BVG).