Das Bundesgericht stützte die Ansicht der kantonalen Vorinstanz, welche die Rekrutierung und den Einsatz externer Arbeitskräfte über einen privaten Personalverleih durch eine öffentlich-rechtliche Anstalt für eine befristete Zeitspanne als zulässig qualifizierte. Vorliegend hätten mit Blick auf die internen Prozesse und Abläufe ernsthafte sachliche Gründe bestanden, um die Beschwerdeführerin mittels Personalverleih zu beschäftigen.