Eine fristlose Kündigung muss unmittelbar nach Kenntnis der Umstände, die zur Zerrüttung des Verrauensverhältnisses ausgesprochen werden. Die Durchsicht der SMS nach Abgabe des Geschäftstelefons infolge ordentlicher Kündigung darf nicht zur fristlosen Kündigung führen; insbesondere wenn der Arbeitgeberin Monate davor ohnehin schon bekannt war, dass die Belegschaft unzufrieden ist.