Der Beschwerdeführer liess sich 44 Monate vor dem ordentlichen reglementarischen Pensionsalter frühpensionieren. Etwa zeitgleich reichten seine Frau und er die Scheidung ein. Das Scheidungsurteil erwuchs ca. 6 Monate nach seiner Frühpensionierung in Rechtskraft. Uneinig waren sich die Verfahrensbeteiligten, ob die bei Vorbezug der Altersrente vorgesehene überobligatorische Gutschrift auf dem Altersguthaben gemäss Art. 64.2 des Reglements nach Ausrichtung eines Freizügigkeitsguthabens bei Scheidung (Vorsorgeausgleich) neu berechnet werden darf bzw. muss, wenn der Versicherungsfall Alter während des hängigen Scheidungsverfahrens eintritt.