Die Beschwerdegegnerin war als Kellnerin im Betrieb der Beschwerdeführerin angestellt. Nach ihrer Kündigung stellte sie diverse Forderungen aus Arbeitsvertrag, u.a. für ausstehenden Lohn, nicht bezogene Naturalleistungen und Familienzulagen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Streitwert zu tief sei (E. 1.2). Alle Forderungen zusammengerechnet ergaben aber einen Streitwert in ausreichender Höhe.