Das Polizeigesetz im Kanton Genf wurde dahingehend geändert, dass die Deckung der Krankenversicherung durch den Arbeitgeber aufgehoben und mit einem monatlichen Zuschlag zum Lohn ersetzt wurde für Polizeibeamte, die zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.
Die quantitative Grenze aus dem AHV-Recht kann nicht eins zu eins auf die berufliche Vorsorge übertragen werden, weil die Waisenrente aus der beruflichen Vorsorge die Situation des Kindes über die reine Deckung des Lebensbedarfs hinaus verbessern soll.