In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass sich mit Bezug auf Art. 69 Abs. 2 ATSG eine zurückhaltende Auslegung der Einkommenseinbusse in dem Sinne aufdrängt, dass darunter nur Einkommenseinbussen von Angehörigen fallen, die ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben, um Betreuungs- und Pflegeleistungen zugunsten der versicherten Person zu erbringen.
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil setzte sich das Bundesgericht mit dem Vorwurf der Diskriminierung von organisch nicht nachweisebaren Beschwerden gegenüber von solchen, die apparativ/bildgebend erklärbar sind, auseinander und bestätigte explizit seine bisherige Praxis.
Der Kommentar befasst sich namentlich mit der Frage, wie ein langjähriger Rentenbezug im Rahmen der Indikatorenprüfung von BGE 141 V 281 zu beurteilen ist. Basis bildet das Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2017 vom 2. August 2017, wo das Bundesgericht eine langjährige Rentenausrichtung mit Ausgliederung aus dem Arbeitsmarkt bei der spezifischen UVG-HWS-Adäquanz-Prüfung berücksichtigt hat. Ebenfalls thematisiert wird die Problematik der langen Dauer eines Revisionsverfahrens, zumal wenn damit auf Jahre hinaus die Rente (vorläufig) entzogen wird.
In 8C_147/2017 vom 2. August 2017 beurteilt das Bundesgericht die revisionsweise Aufhebung einer UVG-Rente für ein HWS-Distorsionstrauma: Nach dem Unfall war eine Erkrankung (MS) hinzugekommen. Dies erlaubte der Unfallversicherung mehr als ein Jahrzehnt später eine revisionsweise Neubeurteilung. Dabei durfte die Unfallversicherung auch die Adäquanz neu prüfen. Das Bundesgericht schloss aus der langjährigen Rentenausrichtung mit Ausgliederung aus dem Arbeitsmarkt für die Folgen des HWS-Distorsionstraumas auf die Bejahung der spezifischen UVG-HWS-Adäquanz. Nun müssten auch noch die Indikatoren i.S.v. BGE 141 V 281 geprüft werden.