Zum Stellenwert von Administrativgutachten in Unfallversicherungsverfahren (Bestätigung der Praxis, 8C_725/2017)
Zum Stellenwert von Administrativgutachten in Unfallversicherungsverfahren (Bestätigung der Praxis, 8C_725/2017)
Zum Stellenwert von Administrativgutachten in Unfallversicherungsverfahren (Bestätigung der Praxis, 8C_725/2017)
Nach ständiger Rechtsprechung handelt ein Sozialversicherer im Verwaltungsverfahren nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzugs, solange kein Beschwerdeverfahren angehoben ist. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit wird der Versicherer zwar im prozessualen Sinne zur Partei; er ist lite pendente indessen weiterhin der Objektivität verpflichtet und hat daher nicht auch im materiellen Sinn Parteieigenschaft (BGE 137 V 210 2.2.2 S. 232; 136 V 376 E. 4.1.2 S. 378 mit Hinweisen). Weder aus der formellen Parteistellung noch aus der Legitimation zur Erhebung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten darf gefolgert werden, dass die Beweiserhebungen des Sozialversicherers im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren Parteihandlungen wären (BGE 137 V 210 E. 1.3.2 S. 226; 136 V 376 E. 4.2.2 S. 380). Auf dieser Rechtslage beruht sodann auch die Judikatur über die Beweiskraft versicherungsmedizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351; BGE 122 V 157). Bei formell einwandfreien und materiell schlüssigen (das heisst beweistauglichen und beweiskräftigen) medizinischen Entscheidungsgrundlagen des Versicherungsträgers...
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