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Wahlfreiheit bei der Inanspruchnahme von Betreuungs- und Pflegemassnahmen

Wahlfreiheit bei der Inanspruchnahme von Betreuungs- und Pflegemassnahmen

Jurisprudence
Unfallversicherung

Wahlfreiheit bei der Inanspruchnahme von Betreuungs- und Pflegemassnahmen

A. ist dauerhaft auf Betreuungs- und Pflegemassnahmen angewiesen, die u.a. durch die Spitex B. erbracht werden, die zwar eine zugelassene, aber dem mit dem Verband Spitex Schweiz bestehenden Tarifvertrag nicht beigetretenen Organisation ist. Die zuständige Unfallversicherung verweigerte die Kostenübernahme mit Hinweis auf den vertragslosen Zustand (Sachverhalt).

Der versicherten Person steht unter den zugelassenen Organisationen das Wahlrecht zu (Art. 10 Abs. 2 UVG). Die normativen Voraussetzungen zur Leistungspflicht regeln Art. 10 UVG i.V.m. Art. 18 UVV. Der Umstand, dass die Spitex B. dem Spitex-Tarifvertrag nicht beigetreten ist, beeinträchtigt ihre Eigenschaft als Leistungserbringerin im Sinne von Art. 18 UVV nicht. Herrscht ein vertragsloser Zustand, liegt es in der bundesrätlichen Kompetenz, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen (Art. 56 Abs. 3 UVG).

Indem der Gesetzgeber davon ausging, dass fast alle Leistungserbringer den Tarifverträgen beitreten würden, beabsichtigte er nicht, die Wahlfreiheit der Versicherten hinsichtlich Leistungserbringer einzuschränken. Mit dieser Regelungsabsicht des Gesetzgebers wäre es nicht...

iusNet AR-SVR 23.08.2022

 

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