Verbrühungen durch heisses Wasser in der Badewanne: Unfall oder nicht?
Verbrühungen durch heisses Wasser in der Badewanne: Unfall oder nicht?
Verbrühungen durch heisses Wasser in der Badewanne: Unfall oder nicht?
Dazu führte das Bundesgericht aus, dass die normale Einwirkung des Wassers auf den menschlichen Körper grundsätzlich keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstelle. Warmes oder heisses Wasser könne indessen je nach Temperatur, Einwirkungszeit und Umstände der Einwirkung einen ungewöhnlichen äusseren Faktor bilden und zu Verbrühungen der Haut führen. Im zu beurteilenden Fall stürzte der Versicherte in der Badewanne. Vor dem Sturz oder in dessen Verlauf betätigte er den Wasserhebel, so dass heisses Wasser in die Wanne lief. Das Wasser war so heiss, dass es geeignet war, bei einem Erwachsenen Verbrühungen bis zu einen Grad 2b zu verursachen. Die ungewöhnlich hohe Temperatur des Wassers macht laut Bundesgericht den alltäglichen Vorgang zu einem einmaligen Vorfall. Der Umstand, dass die Unfähigkeit des Versicherten, sich aus seiner misslichen Lage zu befreien, auf den erheblichen Alkoholkonsum zurückzuführen war, schliesse die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht aus. Der Alkoholisierung sei allenfalls im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 UVG Rechnung zu tragen.
Mit Bezug auf die Plötzlichkeit ergebe sich in sachverhaltlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer rund...
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