Invaliditätsbemessung bei vorgerücktem Alter (Art. 28 Abs. 4 UVV; 8C_307/2017)
Invaliditätsbemessung bei vorgerücktem Alter (Art. 28 Abs. 4 UVV; 8C_307/2017)
Invaliditätsbemessung bei vorgerücktem Alter (Art. 28 Abs. 4 UVV; 8C_307/2017)
In diesem in 3-er Besetzung gefällten Entscheid befasst sich das Bundesgericht mit einem Sonderfall der Invaliditätsbemessung in der Unfallversicherung: die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei vorgerücktem Alter der versicherten Person gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV.
Art. 28 Abs. 4 UVV lautet wie folgt: "Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte."
Die Bestimmung soll gemäss Bundesgericht verhindern, dass bei älteren versicherten Personen zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten (über das Pensionsalter hinaus, vgl. Art. 19 Abs. 2 und Art. 22 UVG) zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 418). Ein und derselbe Gesundheitsschaden ist im Alter sehr oft mit...
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