Ergänzung zur Praxisänderung betreffend reformatio in peius im kantonalen Beschwerdeverfahren
Ergänzung zur Praxisänderung betreffend reformatio in peius im kantonalen Beschwerdeverfahren
Ergänzung zur Praxisänderung betreffend reformatio in peius im kantonalen Beschwerdeverfahren
Das Bundesgericht hat mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 die Rechtsprechung in Bezug auf die reformatio in peius im Beschwerdeverfahren bereinigt hat: Danach setzt Art. 61 lit. d ATSG nicht voraus, dass ein kantonales Versicherungsgericht einen angefochtenen Entscheid nur dann in peius reformieren darf, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (E. 4). Vielmehr wird die Verwirklichung des materiellen Rechts über das individuelle Rechtsschutzinteresse gestellt. Diese (neue) Rechtsprechung ist im Grundsatz sofort und überall anwendbar, das heisst, sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle.
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