Ausserkantonales Prozessieren und unentgeltliche Rechtspflege
Ausserkantonales Prozessieren und unentgeltliche Rechtspflege
Ausserkantonales Prozessieren und unentgeltliche Rechtspflege
Materiell waren Invalidenrente und Integritätsentschädigung umstritten. Zunächst wurde in Basel prozessiert, das Verfahren dann in den Thurgau überwiesen. Im Thurgau wurde der Rechtsvertreterin von A. die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, weil sie nicht im kantonalen Anwältinnenregister eingetragen und das besondere Vertrauens verhältnis nicht nachgewiesen sei (Sachverhalt).
Die Begründung der Vorinstanz, wonach mit der Überweisung in den Thurgau kein neues Verfahren eröffnet wurde, weshalb kein Vertrauensverhältnis vorbestehend war, erachtete das Bundesgericht als überspitzt formalistisch: Wohl habe es mehrfach entschieden, dass sich kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, sachlich begründen lassen und mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar sind. Gleichzeitig habe es jedoch immer darauf hingewiesen, dass in besonderen Fällen gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein Wahlrecht des Verbeiständeten in Bezug auf seine Rechtsvertretung bestehen könne, namentlich wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt bestehe...
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