Ausgleichen beim gemeinsamen Halten einer weggleitenden Tür ist aussergewöhnlicher äusserer Faktor
Ausgleichen beim gemeinsamen Halten einer weggleitenden Tür ist aussergewöhnlicher äusserer Faktor
Ausgleichen beim gemeinsamen Halten einer weggleitenden Tür ist aussergewöhnlicher äusserer Faktor
A. lieferte einem Kunden eine Tür aus. Während er sie mit der Hilfe des Kunden festhielt, verschob sich die Tür und das gesamte Gewicht verschob sich auf den linken Arm. Beim Versuch, die Tür zu stabilisieren, verletzte sich A. an der linken Schulter. Im Formular stand, dass die ca. 80kg schwere Tür dem Kunden aus den Händen glitt und er diese reflexartig hochhielt, um sie nicht zu beschädigen (Sacherhalt).
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Rechtsprechung die Berufsgewohnheiten beziehe, wenn es darum geht zu beurteilen, ob eine Anstrengung aussergewöhnlich ist. Vorliegend handle es sich aber um eine ungeplante Körperbewegung, um einen weggleitenden Gegenstand zu halten. Jedenfalls könne nicht davons ausgegangen werden, dass das Auffangen wegrutschender Platten zu den üblichen Tätigkeiten des A. gehört habe (E. 5).
Die Angelegenheit wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschaden nicht erstellt war, da A. an einer vorbestehenden Krankheit an der Schulter litt (E. 6).
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