Anspruch auf Parteientschädigung bei festgestellter Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren
Anspruch auf Parteientschädigung bei festgestellter Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren
Anspruch auf Parteientschädigung bei festgestellter Gehörsverletzung im Verwaltungsverfahren
Der Beschwerdeführer bestritt im vorliegenden Fall nicht, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung im kantonalen Verfahren gegeben waren. Er machte aber geltend, dass er schon aufgrund der schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs gezwungen gewesen sei, den Gerichtsweg zu beschreiten. Erst vor dem Versicherungsgericht habe er zu den entscheidrelevanten Berichten Stellung nehmen können. Folglich hätte die Gehörsverletzung bei der Parteientschädigung berücksichtigt werden müssen.
Dazu führte das Bundesgericht an, dass die Verwaltung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers unbestritten verletzt habe, indem sei in entscheidender Weise auf Arztberichte abstellte, zu denen sich der Beschwerdeführer vorgängig nicht äussern konnte. Allerdings erscheint laut Bundesgericht der dadurch entstandene Mehraufwand vernachlässigbar. So brauche es für die entsprechende Rüge wenige Sätze in der Beschwerde. Weitergehende Ausführungen wären auch bei formgerechtem Verfahren schon auf Verwaltungsstufe nötig gewesen. Insoweit sei die vorinstanzliche Verweigerung einer Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin nicht bundesrechtswidrig.
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